Durch die Übernahme der Kastrationskosten durch das Land NÖ und die Gemeinden soll die Situation der Streunerkatzen verbessert und dadurch Probleme der unkontrollierten Vermehrung der Tiere vermieden werden.
Eine Abwicklung ist grundsätzlich bei allen in Niederösterreich niedergelassenen Tierärztinnen und Tierärzten möglich, sofern diese den Konditionen der Kastrationsaktion des Landes NÖ zustimmen.
Das Land Niederösterreich fördert die Kastrationskosten bis zu einem Gesamtbetrag von 118,80€ / Kätzin und 61,20 € / Kater in der Höhe von 2/3. Die Gemeinde trägt 1/3 der Kosten. Diese Beträge sind inkl. Umsatzsteuer.
Achtung!
Für (junge) Katzen, welche nach der Kastration Personen übergeben werden, die sie als Haustiere halten, darf die Förderung nicht verwendet werden.
Haustiere sind vom Tierhalter oder der Tierhalterin auf eigene Kosten kastrieren zu lassen, wenn sie Zugang ins Freie erhalten.
Eigentümerinnen und Eigentümer können sich nicht durch Vernachlässigen ihrer Tiere von der Verpflichtung der Kastration von Freigängerkatzen entziehen.
Die Kastration eines im Besitz einer Person befindlichen Tieres ist nicht förderwürdig und führt zur Rückforderung der ausbezahlten Förderung.
Fördervoraussetzungen und Förderabwicklung:
umfasst sind Streunerkatzen, keine Hauskatzen
die Entscheidung der Gemeinde bzgl. Förderung ist vor dem Einfangen und Kastrieren der Tiere einzuholen;
Die Tiere werden vom Tierarzt kastriert und gekennzeichnet.
Die Tiere werden nach der Kastration wieder am Ort der Entnahme ausgesetzt.
Der Tierarzt stellt zeitnah eine Rechnung und schickt diese mit der Beilage 4 Tierärztliche Bestätigung an die Gemeinde (max. €°118,80/Katze bzw. €°61,20/Kater).
Die Gemeinde begleicht die Rechnung.
Die Gemeinde stellt mittels Antragsformular (Beilage 3) einen Antrag auf Förderung von 2/3 der Kastrationskosten an das Land (Rechnung, Zahlungsbestätigung und vom Tierarzt bzw. von der Tierärztin ausgefüllte Beilage 4 mitschicken).
Das Land überweist die Förderung von €°79,20/Katze bzw. €°40,80/Kater an die Gemeinde nach dem 31.03., 30.06., 30.09. und 30.11. der Jahre 2025 und 2026 (evtl. nach anteiliger Kürzung, falls das Budget aufgebraucht ist).